Wir bieten alle Leistungen der Grund- und Behandlungspflege an. Dabei gehen wir ganz gezielt auf die individuellen und persönlichen Bedürfnisse jedes einzelnen Menschen ein. Außerdem übernehmen wir sämtliche Aufgaben der privaten Haushaltsführung sowie Entlastungsleistungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger.
Zur Grundpflege werden der Bedarf an Körperpflege, Ernährung und Mobilität gezählt. In diesem Bereich ist die Pflegeversicherung zuständig oder der Leistungsempfänger selbst. Konkret kann dies unter anderem bedeuten: Hilfe beim Waschen, Duschen oder Baden, beim An- und Auskleiden, der Haar- und Mundpflege oder beim Aufstehen und Zu-Bett-gehen. Die Leistungen werden von der Pflegekasse erstattet, wenn diese zuvor einen Pflegegrad festgestellt hat.
In der Behandlungspflege geht es um den medizinischen Pflegebedarf eines Menschen. Dort werden die Leistungen vom Arzt verordnet und dann in der Regel von den Krankenkassen übernommen. Das betrifft unter anderem die Wundversorgung, die Verabreichung von Spritzen, die Medikamentengabe, Kontrolle von Blutzucker etc. Voraussetzung ist allerdings jeweils eine Verordnung des Arztes, damit der Pflegedienst diese Leistungen erbringen kann.
Bestandteil der ambulanten Pflege sind die Hilfen bei der Haushaltsführung. Diese Leistungen werden zum Teil von der Pflegekasse bezahlt, wenn diese zuvor einen Pflegegrad festgestellt hat.
Zu den Hilfen bei der Haushaltsführung zählen u.a. Einkaufen, Reinigen der Wohnung und Wäscheversorgung.
Dieses Angebot erstreckt sich auf spezielle Hilfen der allgemeinen Anleitung und Beaufsichtigung mit den zentralen Inhalten der sozialen Betreuung bzw. tagesstrukturierender Maßnahmen wie z.B. Spaziergänge, Vorlesen oder Gedächtnistraining.
Ausgeschlossen sind von vornherein Körperbezogene Maßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Die Pflegekasse erstattet die entstandenen Aufwendungen seit 01.01.2017 mit bis zu 125 Euro monatlich.
Nicht in Anspruch genommene Beträge für zurückliegende Monate können in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden.
Die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sind zu beantragen. Antragsberechtigt ist der Versicherte oder ein von dieser Person Bevollmächtigter bzw. dessen Betreuer oder gesetzlicher Vertreter. Eine Barauszahlung dieser Leistung ist nicht möglich.
Vermittlung von